Wirtschaftsspiegel Thüringen Ausgabe 06/2013 - page 37

Ratgeber Recht
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Am 16. Oktober 2013 wurden Änderungen des Geschmacks-
mustergesetzes (GeschmMG) im Bundesgesetzblatt veröf-
fentlicht. Das Gesetz wird ab dem 1. Januar 2014 künftig
Designgesetz (DesignG) heißen, entsprechende Regis-
trierungen werden als eingetragenes Design bezeichnet.
Gesetz
modernisiert
Allerdings sind die schärferen strafrechtlichen Sanktionen für
gewerbsmäßige Markenpiraten bereits ab dem 17. Oktober
2013 (Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt) in Kraft.
Artikel 143 Absatz 2 des Markengesetzes (MarkenG) sieht
nunmehr Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren
in Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehung
von Markenfälschungsdelikten vor. Außerdem wird es ab
1. Januar 2014, wie bereits bei den anderen gewerblichen
Schutzrechten, ein Nichtigkeitsverfahren geben (vgl. §§ 33 ff.),
das „jedermann“ vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) beantragen kann. (em/tl)
Sowohl kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch
Nicht-KMU haben mit dem Inkrafttreten der
Spitzenausgleich-Effizienzsystem-Verordnung (SpaEfV) die
Möglichkeit, Steuerentlastungen nach dem Energie- und
Stromsteuergesetz in Anspruch zu nehmen.
Rückerstattung der
Energiesteuer
Durch die Einführung eines Energiemanagementsystems, wie
zum Beispiel die DIN EN ISO 50001 oder ein Energieaudit nach
DIN EN 16247-1, erfüllen die Unternehmen die Anforderungen
für die steuerliche Rückvergütung und profitieren darüber
hinaus von den Energieeinsparpotenzialen.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die den so-
genannten Spitzenausgleich nach Paragraf 55 Energie- und
Paragraf 10 Stromsteuergesetz in Anspruch nehmen wollen,
müssen dafür ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN
EN ISO 50001 einführen und betreiben. In 2013 und 2014
genügt die Einführung eines entsprechenden Systems; ab dem
Jahr 2015 gilt das Regelverfahren, bei dem die Systeme
vollständig umgesetzt sein müssen. Kleinen und mittleren
Unternehmen wird der Spitzenausgleich auch gewährt, wenn
sie ein alternatives Verfahren, wie zum Beispiel ein
Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein alternatives
System nach Anlage 2 SpaEfV durchführen. Interessant ist diese
Bestandsaufnahme auch für alle diejenigen Unternehmen, die
erst später ein vollständiges Energiemanagementsystem nach
DIN EN ISO 50001 einführen wollen. (em/tl)
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